Vertragsarten_BGB
Vertragsarten im BGB – Überblick
Das BGB regelt verschiedene Vertragstypen in speziellen Abschnitten. Für den FISI-Azubi sind vor allem Kauf-, Werk- und Dienstvertrag prüfungsrelevant.
Wichtige Vertragsarten und ihre Paragraphen
- Kaufvertrag §§ 433–514 BGB – Übereignung einer Sache gegen Zahlung
- Schenkungsvertrag §§ 516–534 BGB – unentgeltliche Zuwendung
- Mietvertrag §§ 535–580 BGB – zeitweise Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt
- Pachtvertrag §§ 581–597 BGB – Gebrauch und Fruchtziehung gegen Entgelt
- Leihvertrag §§ 598–606 BGB – unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
- Darlehensvertrag §§ 607–610 BGB – Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen
- Sachdarlehensvertrag – Sonderform des Darlehens für vertretbare Sachen
- Dienstvertrag §§ 611–633 BGB – Tätigwerden geschuldet (kein Erfolg)
- Werkvertrag §§ 631–651 BGB – Erfolg (Herstellung eines Werkes) geschuldet
Kauf vs. Dienst vs. Werk – Kernunterschied
Kaufvertrag: Übereignung steht im Vordergrund – der Verkäufer schuldet eine mangelfreie Sache. Dienstvertrag: Das bloße Bemühen / Tätigwerden ist geschuldet – kein Erfolg, keine Mängelhaftung. Werkvertrag: Ein bestimmter Erfolg (z. B. funktionsfähige Software) ist geschuldet – mit Abnahme und Gewährleistung.
Verwandte Notizen: Vertragsarten_Vergleich · HGB_BGB_Struktur · Vertragsarten_IT_Projekte
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Welche BGB-Paragraphen regeln den Kaufvertrag? :: §§ 433–514 BGB #konzept #weight-3
Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag bezüglich der geschuldeten Leistung? :: Werkvertrag: Erfolg (Werk) geschuldet, mit Abnahme und Gewährleistung (§§ 631 ff. BGB). Dienstvertrag: nur Tätigwerden / Bemühen geschuldet, kein Erfolg, keine Mängelhaftung (§§ 611 ff. BGB). #konzept #weight-4 #exam-critical
Welche Paragraphen regeln Mietvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag im BGB? :: Mietvertrag §§ 535–580 BGB · Werkvertrag §§ 631–651 BGB · Dienstvertrag §§ 611–633 BGB #konzept #weight-2
Pfad: WISO/Recht/Vertragsarten_BGB.md Tags: #konzept #weight-3 #weight-4 #exam-critical Relevanz: Grundlagenwissen für alle Vertragsthemen; Basis für IT-spezifische Vertragsarten