Arbeitsvertrag – Inhalte und Rechtliche Einordnung

Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage jedes Beschäftigungsverhältnisses. Er ist eine Sonderform des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB) – das heißt: der Arbeitnehmer schuldet Tätigwerden (Bemühen), nicht einen Erfolg.

arbeitsvertrag_inhalte

Pflichtinhalte eines Arbeitsvertrags

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Arbeitsort und Arbeitszeit
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Höhe des Arbeitsentgelts
  • Ordnungsgemäße Befristung (falls befristet)
  • Urlaubs- und Überstundenregelung
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Rechtliche Einordnung

Arbeitsvertrag = Sonderform des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB) Der Arbeitnehmer schuldet Tätigwerden – kein bestimmtes Ergebnis. Kein Gewährleistungsrecht wie beim Werkvertrag. Der Arbeitnehmer unterliegt der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers (anders als beim Werkvertrag, wo der Auftragnehmer eigenverantwortlich arbeitet).

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Warum gilt beim Arbeitsvertrag kein Gewährleistungsrecht? :: Weil der Arbeitsvertrag eine Sonderform des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB) ist. Der Arbeitnehmer schuldet nur Tätigwerden / Bemühen, keinen Erfolg – daher keine Mängelhaftung wie beim Werkvertrag. #konzept #weight-3

Nenne vier Pflichtinhalte eines Arbeitsvertrags. :: Name + Anschrift beider Parteien · Arbeitsort und Arbeitszeit · Beginn des Arbeitsverhältnisses · Tätigkeitsbeschreibung · Höhe des Arbeitsentgelts · Urlaubs- und Überstundenregelung · Hinweis auf Tarifverträge (mind. 4 davon nennen). #konzept #weight-2

Ein IT-Unternehmen stellt einen Entwickler fest an. Welche Vertragsform liegt vor – Werkvertrag oder Arbeitsvertrag? :: Arbeitsvertrag – Sonderform des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB). Der Entwickler schuldet Tätigwerden und unterliegt der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Kein Gewährleistungsrecht. #szenario #weight-3

Pfad: WISO/Recht/Arbeitsvertrag.md Tags: #konzept #szenario #weight-2 #weight-3 Relevanz: Grundlagenwissen Arbeitsrecht; Abgrenzung zu Werkvertrag und freiem Dienstvertrag prüfungsrelevant

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