Kaufvertrag_Inhalte
Kaufvertrag – Gesetzliche Regelungen (BGB)
Ein Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) enthält verschiedene gesetzlich geregelte Bereiche, die greifen, wenn keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
Regelungen im Einzelnen
Art und Güte der Ware – § 434 BGB Vereinbarte Beschaffenheit der Sache; sonst: Beschaffenheit wie Sachen gleicher Art; geeignet für gewöhnliche Verwendung → frei von Sachmängeln.
Lieferzeit – § 271 BGB Sofort fällig, wenn nicht anders vereinbart. Bei vereinbarter Frist: Bewirkung auch früher möglich, aber kein Anspruch darauf.
Zahlungsbedingungen – § 271 BGB Sofort fällig, wenn nicht anders vereinbart (Zug-um-Zug-Prinzip).
Verpackungs- und Beförderungskosten – § 448 BGB Verkäufer trägt Kosten bis zur Übergabe; Käufer trägt Kosten der Abnahme und des Versands. → Warenschuld = Holschuld: Der Käufer muss die Ware abholen.
Preisnachlässe Kein gesetzlicher Anspruch auf Rabatt – Preisnachlass nur bei vorheriger vertraglicher Vereinbarung.
Erfüllungsort – §§ 269/447 BGB Zahlung: Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers (Schickschuld). Warenlieferung: Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers (Holschuld).
Gerichtsstand – § 269 BGB Amtsgericht: Streitwert bis 5.000 € Landgericht: Streitwert über 5.000 € Grundsätzlich am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners.
Verwandte Notizen: Vertragsarten_BGB · Vertragsarten_IT_Projekte · HGB_BGB_Struktur
#anki-karteikarten
Was bedeutet "Warenschuld = Holschuld" beim Kaufvertrag? :: Der Käufer muss die Ware beim Verkäufer abholen (§ 448 BGB). Der Verkäufer trägt Kosten bis zur Übergabe; Abnahme- und Versandkosten trägt der Käufer. #konzept #weight-3
Hat ein Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Preisnachlass beim Kaufvertrag? :: Nein – ein Rabatt besteht nur, wenn er vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Kein automatisches Recht auf Preisnachlass. #konzept #weight-2
Welches Gericht ist für Kaufvertragsstreitigkeiten zuständig – und ab welchem Streitwert? :: Amtsgericht: bis 5.000 € Streitwert. Landgericht: über 5.000 € Streitwert. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 BGB). #konzept #weight-3
Pfad: WISO/Recht/Kaufvertrag_Inhalte.md Tags: #konzept #weight-2 #weight-3 Relevanz: Prüfungsrelevant für Kaufvertragsrecht; Detailwissen zu gesetzlichen Standardregelungen