Kaufvertrag – Gesetzliche Regelungen (BGB)

Ein Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) enthält verschiedene gesetzlich geregelte Bereiche, die greifen, wenn keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

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Regelungen im Einzelnen

Art und Güte der Ware – § 434 BGB Vereinbarte Beschaffenheit der Sache; sonst: Beschaffenheit wie Sachen gleicher Art; geeignet für gewöhnliche Verwendung → frei von Sachmängeln.

Lieferzeit – § 271 BGB Sofort fällig, wenn nicht anders vereinbart. Bei vereinbarter Frist: Bewirkung auch früher möglich, aber kein Anspruch darauf.

Zahlungsbedingungen – § 271 BGB Sofort fällig, wenn nicht anders vereinbart (Zug-um-Zug-Prinzip).

Verpackungs- und Beförderungskosten – § 448 BGB Verkäufer trägt Kosten bis zur Übergabe; Käufer trägt Kosten der Abnahme und des Versands. → Warenschuld = Holschuld: Der Käufer muss die Ware abholen.

Preisnachlässe Kein gesetzlicher Anspruch auf Rabatt – Preisnachlass nur bei vorheriger vertraglicher Vereinbarung.

Erfüllungsort – §§ 269/447 BGB Zahlung: Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers (Schickschuld). Warenlieferung: Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers (Holschuld).

Gerichtsstand – § 269 BGB Amtsgericht: Streitwert bis 5.000 € Landgericht: Streitwert über 5.000 € Grundsätzlich am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners.

Verwandte Notizen: Vertragsarten_BGB · Vertragsarten_IT_Projekte · HGB_BGB_Struktur

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Was bedeutet "Warenschuld = Holschuld" beim Kaufvertrag? :: Der Käufer muss die Ware beim Verkäufer abholen (§ 448 BGB). Der Verkäufer trägt Kosten bis zur Übergabe; Abnahme- und Versandkosten trägt der Käufer. #konzept #weight-3

Hat ein Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Preisnachlass beim Kaufvertrag? :: Nein – ein Rabatt besteht nur, wenn er vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Kein automatisches Recht auf Preisnachlass. #konzept #weight-2

Welches Gericht ist für Kaufvertragsstreitigkeiten zuständig – und ab welchem Streitwert? :: Amtsgericht: bis 5.000 € Streitwert. Landgericht: über 5.000 € Streitwert. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 BGB). #konzept #weight-3

Pfad: WISO/Recht/Kaufvertrag_Inhalte.md Tags: #konzept #weight-2 #weight-3 Relevanz: Prüfungsrelevant für Kaufvertragsrecht; Detailwissen zu gesetzlichen Standardregelungen

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